Ab 1. August 2018 gelten neue Vorschriften für Immobilienverwalter. Dazu gehören gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowohl die behördliche Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die Auskunftspflicht gegenüber Auftraggebern und der Behörde. Konkret bedeutet dies, dass Immobilienverwalter eine Erlaubnis bei den zuständigen Gewerbeämtern beantragen müssen. Eine solche Erlaubnis erhält, wer geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen kann, die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Gewerbes besitzt und wer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die pro Versicherungsfall mindestens 500.000 Euro und pro Kalenderjahr 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle abdeckt. Wer bereits Wohnimmobilienverwalter ist, muss den Zulassungsantrag bis 1.3.2019 gestellt haben.
Eine weitere Änderung der Gewerbeordnung stellt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter dar. Angesprochen sind hier sowohl WEG-Verwalter als auch Mietverwalter, die mit der Verwaltung von Wohnraum betraut sind. Diese Weiterbildungspflicht tritt an Stelle des ursprünglich geforderten Sachkundenachweises.
Sowohl der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) als auch der Immobilienverband (IVD) wollen weiterhin an der Einführung eines Sachkundenachweises festhalten. Der DDIV ist zwar der Meinung, dass die neuen Zugangsregelungen der Qualitätssteigerung dienen, möchte die entsprechende Qualifizierung von Wohnimmobilienverwaltern allerdings weiter ausbauen. Auf seiner Internetseite führt der DDIV aus, dass die neuen Berufszulassungsregelungen nur der Anfang seien und dass die Branche weiter professionalisiert werden müsse.
Die eingeführte Weiterbildungspflicht gilt für gewerblich tätige WEG-Verwalter und Mietverwalter von fremden Wohnraum sowie für Immobilienmakler. Doch auch Angestellte, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit beteiligt sind, sind von den neuen Vorschriften betroffen. Ausgenommen sind zunächst Personen, die entweder eine Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau oder eine Fortbildung zum/zur geprüften Immobilienfachwirt/-in absolviert haben. Dieser Personenkreis ist erst nach Ablauf von drei Jahren ab Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungsverpflichtung umfasst 20 Stunden, die binnen 3 Kalenderjahren zu erfüllen ist. Nach der gesetzlichen Anordnung gilt 2018 dabei als volles Kalenderjahr.
Der gewerbetreibende Verwalter ist verpflichtet, die Weiterbildungsnachweise der Seminaranbieter zu sammeln. Die Verpflichtung bezieht sich auf die eigenen Nachweise und auf die Nachweise seiner weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre, § 15 Abs. 2 MaBV. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres, an dem die Weiterbildung besucht wurde.
Der Wohnimmobilienverwalter ist ferner verpflichtet, der Behörde (Gewerbeamt) über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung der vorangehenden drei Jahre Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf die weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene regelmäßige Meldung der absolvierten Weiterbildungen in den vorangegangen drei Jahren, ist nicht umgesetzt worden.
Verletzt er die Aufbewahrungspflicht oder die Auskunftspflicht, kann gegen den Gewerbetreibenden ein Bußgeld von bis zu 5.000 € festgesetzt werden, § 18 Abs. 1 MaBV. Die geplante Verpflichtung, der Behörde zu einem festen Endtermin alle 3 Jahre nachzuweisen, dass man sich weitergebildet hat, hat schließlich keinen Einzug ins Gesetz gefunden. Im Gegenzug muss der Verwalter bzw. der Makler jederzeit damit rechnen, die Erfüllung der Verpflichtung auf Anforderung nachweisen zu müssen.
Der Gewerbetreibende ist auch verpflichtet, seinem Auftraggeber über seine berufsspezifische Qualifikation sowie die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung der vorangehenden drei Jahre Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf die weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter, § 11 Abs. 3 MaBV. Verletzt er die Aufbewahrungspflicht oder die Auskunftspflicht, kann gegen den Gewerbetreibenden ein Bußgeld von bis zu 5.000 € festgesetzt werden, § 18 Abs. 1 MaBV. Die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber kann durch entsprechende Angaben auf der eigenen Internetseite des Verwalters erfüllt werden.
Die VerwalterAkademie stellt den Verwaltern hierfür attraktive Zertifikate sowie für die Internetseite ergänzend Bilddateien als sogenannte VA-Kachel zur Verfügung.
Die Weiterbildungen können in Form von Präsenzseminaren, E-Learnings oder innerbetrieblichen Schulungen erfolgen. Die Themenfelder erstrecken sich von Grundlagen der Immobilienwirtschaft, der Immobilienökonomie, der Immobilientechnik sowie maßgeblich über rechtliche Themenfelder (Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht, Verbraucherschutz).
Die VerwalterAkademie bietet Immobilienverwaltern genau die Seminare, die sie benötigen. Auf dieser Seite finden sich diverse Seminare, die die Voraussetzungen der neuen Verordnung erfüllen und somit der Wahrnehmung der Weiterbildungspflicht dienen.
Referenten der Seminare sind Fachanwälte (für Miet- und WEG-Recht bzw. für Bau- und Architektenrecht) und Fachrichter.
Gerade weil der geplante Sachkundenachweis nicht wie erhofft durchgesetzt wurde, ist eine regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsseminaren sinnvoll. Wer sich zukünftig also als kompetenter Immobilienverwalter präsentieren möchte, muss sich fortbilden. Wer bei seinen Kunden und potentiellen neuen Auftraggebern besonders punkten möchte, handelt eigenverantwortlich und beschränkt sich nicht nur auf die gesetzlichen Mindestanforderungen. Qualität setzt sich schließlich durch.
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