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Zur Zulässigkeit eines Beschlusses über einer Mobilfunkanlage bei Mehrhausanlage

Mit der Zulässigkeit der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Haus einer WEG-Mehrhausanlage setzte sich der Beschluss des OLG München vom 13.12.2006 auseinander (WuM 2007, 34). Die Mehrhausanlage bestand aus zwei Wohnblöcken mit 5 bzw. 8 Geschossen. Im Juni 1998 beschlossen die Eigentümer des 8-geschossigen Hauses einen Nutzungsvertrag mit einem Mobilfunkanbieter abzuschließen, der es diesem gestattete, insgesamt vier Antennen mit bis zu fünf Meter Höhe zu errichten.

Der Beschluss wurde angefochten und nunmehr vom OLG München für rechtswidrig und nichtig erklärt. Der Beschluss leide nach Auffassung des Münchener Senates schon daran, dass nur die Eigentümer des einen Hauses den Beschluss gefasst hätten. Der Beschluss betreffe eine bauliche Änderung nach § 22 WEG. Vorliegend seien auch alle Eigentümer über in § 14 WEG normierte Maß hinaus betroffen, so dass eine Teilversammlung des einen Hauses einen entsprechenden Beschluss nicht hätte fassen können.