Mit einer interessanten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft setzt sich das AG Lichtenberg im Urteil vom 8.11.2007 (ZMR 2008, 577) auseinander. Der Verband klagte gegen einen Eigentümer eine beschlossene Sonderumlage ein. Dabei geriet in Streit, ob eine solche überhaupt beschlossen worden war. Hierfür benannte die Gemeinschaft den Miteigentümer P als Zeugen. Das Gericht hatte sich nun mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob ein Mitglied der Gemeinschaft überhaupt Zeuge sein könne oder ob er als Teil der (Klage)-Partei grundsätzlich als Zeuge ausscheide.
Das Gericht differenziert hier zwischen dem Verband und den Eigentümern und ließ eine Zeugeneinvernahme zu. Die Zeugenstellung scheide auch nicht aus, weil der Miteigentümer zusammen mit den übrigen Eigentümern die Gemeinschaft nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. vertrete. Zwar gäbe es den Rechtsgrundsatz, dass der gesetzliche Vertreter einer Partei nicht als Zeuge vernommen werden könne. Die Vertretung ruhe hier aber praktisch, weil die Gemeinschaft bereits durch die Verwalterin vertreten werde, so dass auch dieser Einwand nicht greife.