Mit Rechtsfragen zur gemeinsamen Giebelwand setzte sich der fünfte Zivilsenat beim BGH im Urteil vom 11.4.08 auseinander. Die Streitparteien sind Eigentümer von zwei Wohnhäusern, die aneinandergebaut sind. Dabei steht die Giebelwand genau auf der Grundstücksgrenze. Das eine Haus ist circa 1,4 Meter höher als das andere. Der „höhere“ Nachbar wollte eine Wärmedämmfassade an diesem übersteigenden Teil anbringen lassen. Sein Nachbar verwehrte sich hiergegen mit der Begründung, dass die Wärmedämmung ihn ggf. bei der Erhöhung seines Hauses durch Aufstocken behindern würde. Er verweigerte daher die Zustimmung zum Betreten seines Daches, um ein Gerüst an der Giebelwand für die geplanten Baumaßnahmen anzubringen.
Der BGH stellte fest, dass es sich bei der Giebelmauer um eine sogenannte Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer handele und damit um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Danach könne jeder Nachbar vom anderen diejenigen Maßnahmen verlangen, die dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspräche. Denn bei der Anbringung der Wärmedämmung handele es sich insoweit um eine Verwaltungsmaßnahme, da § 922 Satz 4 BGB auf das bürgerliche Gemeinschaftsrecht (§ 745 BGB) verweise.
Insoweit sei dieser Fall rechtlich zu trennen von der einseitigen Grenzwand, die nicht auf, sondern unmittelbar an der Grenze gebaut wurde. Sie gehört alleine dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein sei zur Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn stünde kein Mitbenutzungsrecht zu.
Der Senat bejahte ein entsprechendes Interesse und verwies dabei auf die Entscheidung in BGHZ 78, 397, wonach bei einer halbscheidigen Giebelmauer der Nachbar bei einem Abriss seines Hauses die Kosten für die Außenisolierung des Nachbarhauses tragen müsse, wenn der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtige, dass sie nicht mehr als Hausabschlusswand nutzbar sei. Vorliegend entspräche die Wärmedämmung der Herstellung eines Zustandes, der heutzutage als allgemein notwendig zur Einsparung von Heizenergie beurteilt würde und somit dem erforderlichen Interesse entspräche. Schließlich stellt der Senat fest, dass im Unterschied zur vorerwähnten Entscheidung der „höhere“ Nachbar die Kosten für die Wärmedämmung selbst tragen müsse, weil er einen weitaus höheren Nutzen aus der Dämmung ziehe als sein Nachbar. (V ZR 158/07).