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Zur (langen) Nachhaftung des GbR-Gesellschaftes wegen Hausgeldschulden

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts war seit 1994 Teileigentümerin einer Sondereigentums-einheit im Gerichtssprengel des AG Wuppertal. Sie bestand aus drei Gesellschaftern. Über das Vermögen einer Gesellschafterin wurde 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Es endete 2009. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass ein Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausscheidet. Erst 2017 wurde im Grundbuch eingetragen, dass der Gesellschaftsanteil der ausgeschiedenen Gesellschafterin den anderen beiden Gesellschaftern zuwuchs. 2013 bis 2015 fasste die WEG, deren Mitglied die GbR war, verschiedene Beschlüsse, die Hausgeldzahlungsverpflichtungen begründeten (Wirtschaftsplan und Abrechnungsspitzen für die Jahre 2013 und 2014). Die WEG forderte von der ausgeschiedenen Gesellschafterin insgesamt gut 10.000 € aus diesen Beschlussfassungen.

Die Zahlungsklage hatte vor dem Amts- und Landgericht Erfolg. Mit der Revision zum BGH bemühte sich die Gesellschafterin vergeblich ihren Klageabweisungsantrag mit Erfolg durchzusetzen.

Der BGH stellte im Urteil vom 3.7.2020 fest, dass die Gesellschafterin nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB, § 128 HGB analog für die Hausgeldschulden aufkommen müsse.

Die GbR sei der klagenden Gemeinschaft aus § 16 Abs. 2 WEG zur Bezahlung der Haus-geldbeiträge verpflichtet. Die Gesellschafterin hafte nach § 128 Abs. 1 HGB für diese Verbindlichkeiten der GbR persönlich. Die Haftung werde nach § 160 HGB auf 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft beschränkt. In dieser Frist müssten die Ansprüche fällig sein und gerichtlich geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Fälligkeit komme es nicht auf die Beschlussfassung an, sondern allein auf die Verpflichtung aufgrund der Mitgliedschaft der GbR zur WEG.

Nicht zu beanstanden sei ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die WEG die Forderung binnen der 5-Jahres-Frist geltend gemacht habe. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gäbe es – anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) für den Beginn der 5-Jahres-Frist keine Registereintragung mit Publizitätswirkung. Die Frist beginne daher erst zu laufen, wenn der Gläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters habe. Die Gesellschafterin habe nicht bewiesen, dass sie im Jahre 2002 die WEG-Verwalterin von ihrem Ausscheiden informiert habe. Die Frist war daher zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen; die Revision wurde daher vom BGH zurückgewiesen, V ZR 250/19.