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Zum vorbeugenden Streuen bei nächtlicher Glatteisbildung

Nicht bei jedem Anhaltspunkt, dass es nachts glatt werden könnte, ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, vorsorglich die Wege zu streuen. In dem einem Urteil des OLG Brandenburg zugrundeliegenden Fall war eine Mieterin auf der Treppe gestürzt, als sie um 4 Uhr 45 das Haus verlassen wollte, um zur Frühschicht zu gehen. Sie verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz von ihrem Vermieter, weil dieser es versäumt habe, die Treppe zu streuen. Als der Vermieter sich erstinstanzlich erfolgreich damit verteidigte, dass er nur zu den Zeiten mit üblichen Tagesverkehr räumen und streuen müsse und dies somit nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr erforderlich sei, korrigierte die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Taktik. Sie führte nunmehr aus, der Vermieter habe es versäumt, vorsorglich zu streuen, nachdem in der Tagesschau am Vorabend Schneefälle angekündigt wurden.

Auch dieser Vortrag half der Mieterin nicht. Das Brandenburgische Oberlandesgericht führte aus, dass es zwar eine vorbeugende Sicherungspflicht des Vermieters geben könne, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar sei, dass es in den folgenden (Nacht-) Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird. Hierfür müssten aber hinreichend konkrete Umstände vorliegen, dass lokal Glättegefahr besteht. Ein bundesweiter Wetterbericht in der Tagesschau genüge diesem Erfordernis jedenfalls nicht. (Urteil vom 18.1.2007, WuM 2007, 137)