Mit Urteil vom 13.3.08 hat das AG Konstanz auf eine Beschlussanfechtung hin entschieden, dass die Errichtung von Wintergärten auf Balkonflächen keine Modernisierungsmaßnahme darstellen und daher nicht nach § 22 Abs. 2 WEG beschlossen werden könnten. Ferner wäre der Beschluss rechtswidrig, weil durch die bauliche Maßnahme die Eigenart der Anlage geändert würde.
Das nachträgliche Anbringen von Außenaufzügen stelle zwar eine Modernisierungsmaßnahme dar.
Diese sei aber dennoch nicht über § 22 Abs. 2 WEG n.F. beschlussfähig, weil sie die Eigenart der Wohnanlage verändern würde.
Ferner stelle der Einbau weiterer Fenster in das Gebäude keine Modernisierungsmaßnahme dar, so dass auch insoweit ein Beschluss nach § 22 Abs. 2 WEG nicht eröffnet sei, um die gewünschte Baumaßnahme zu legitimieren. AG Konstanz, Urteil vom 13.3.08 (ZMR 2008, 495)