Die Berliner Wohnraummieter erhielten wegen Zahlungsverzuges eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Aufgrund der Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers wurde die fristlose Kündigung unwirksam. Im Räumungsprozess erklärten die Mieter, die Räumung würde für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten, §§ 574, 574a BGB. Damit fanden sie in den Vorinstanzen Gehör. Das Mietverhältnis wurde qua Urteil unbefristet verlängert.
Der BGH kassierte die Urteile. Nach § 574 Abs. 1 S.2 BGB stünde dem Mieter der Einwand nur bei einer ordentlichen Kündigung zur Seite. Die Schonfristzahlung sei unbeachtlich. Es genüge, wenn dem Vermieter das Recht (auch) zur fristlosen Kündigung zurzeit der ordentlichen Kündigung zugestanden habe, Urteil vom 1.7.2020, VIII ZR 323/18.