Macht ein Mieter im Räumungsprozess nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Vorlage von ärztlichen Attesten geltend, ein Umzug würde für ihn eine unzumutbare Härte darstellen (§ 574 Abs. 1 BGB), hat das Gericht ein angebotenes Sachverständigengutachten hierzu einzuholen. Der BGH entschied mit Beschluss vom 26.5.2020, dass die Tatsacheninstanzen sich nicht darauf beschränken durften, Zeugenbeweis zu erheben.
Die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen eines Umzuges verstoße gegen das Gebot rechtlichen Gehöres (Art. 103 Abs. 1 GG) und aufgrund des substantiierten Sachvortrages, dem Mieter drohe bei einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsgefahren auch gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit zur Fortsetzung der Beweisaufnahme zurück an das Landgericht Würzburg, VIII ZR 64/19.