Die Wohnungseigentümer stritten im Rahmen einer Beschlussanfechtung über einen Beschluss zur Kostenverteilung von Instandsetzungskosten. In der ersten Instanz obsiegte der Kläger. Der Verwalter ließ Berufung einlegen. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Berufungseinlegung sei unwirksam, weil die Entscheidung der Berufungseinlegung durch einen Beschluss zu treffen sei. Die Frankfurter Richter sahen dies im Anschluss an die Rechtsprechung des LG Hamburg (ZMR 2017, 915) und München (ZWE 2010, 48) anders. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG gebe dem Verwalter eine uneingeschränkte Vertretungsmacht (vgl. BGH-Urteil vom 5.7.2013, V ZR 241/12 – ZIV 2013, 44) nicht nur dahingehend einen Anwalt für die Beklagten zu beauftragen, sondern auch über die Einlegung einer Berufung zu entscheiden (a.A. LG Düsseldorf ZMR 2016, 796), LG Frankfurt/M., Urteil vom 2.5.2019, 2-13S 127/17 (ZMR 2019, 715).