Im Urteil vom 9.4.08 musste sich der BGH mit der Rechtsfrage auseinandersetzen, ob die Regelungen zur Wartefrist bei Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 1 BGB nur für einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gilt oder auch bei einvernehmlichen Erhöhungen ausgelöst wird. Der Vermieter hatte mit Schreiben vom 25.3.03 eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) über 24,77 € (monatlich) geltend gemacht. Nach einem Schriftwechsel zwischen den Mietvertragsparteien einigte man sich im Februar 2004 schließlich auf eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 17,85 €. Gut ein Jahr später, im Mai 2004 verlangte der Vermieter von der Mieterin eine Erhöhung der Nettokaltmiete um weitere 32,02 € bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Görlitz von 5,13 € je Quadratmeter.
Hiergegen wandte sich die Mieterin. Das Amtsgericht wies die Mieterhöhungsklage des Vermieters ab, das Landgericht Görlitz bestätigte dieses Urteil, welches vom BGH nunmehr aufgehoben wurde (VIII ZR 287/06). Der VIII. Senat stellte fest, dass Mieterhöhungen wegen Modernisierung die Schutzwartefrist für Mieterhöhungen zur Anpassung der Miete an die ortsüblichen Mieten nicht tangiere. Dies sei vom Gesetzgeber in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB so angeordnet worden, weil damit der Zweck verfolgt würde, die Modernisierung von Wohnraum zu fördern. Diese Privilegierung gelte sowohl für die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB als auch für die Wartefrist nach § 558 Abs. 1 BGB. Schließlich mach es keinen relevanten Unterschied, ob die Mieterhöhung einseitig oder einvernehmlich erfolgt sei.