Mit der Frage der zulässigen Vereinbarung von Wärmecontracting setzte sich der BGH erstmals im Urteil vom 13.6.2007 auseinander (VIII ZR 78/06).
Der Vermieter hatte von seinem Mieter eine Betriebskostennachzahlung von rund 3200 € gefordert und nach dessen Zahlungsverweigerung Klage eingereicht. Der Mieter war der Auffassung, dass das Wärmecontracting gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße, weil auch Gewinnanteile in die Kosten der Wärmebelieferung einfließen würden. Vor dem Amtsgericht verlor der Mieter den Prozess. Das Berufungsgericht führte noch aus, dass der Mieter die bei der Vermietung vorgefundene Versorgungssituation hinsichtlich der Wärmebelieferung hinnehmen müsse. Er könne sich vor dem Vertragsschluss nach der Art der Beheizung erkundigen und dann selbst entscheiden, ob er anmieten wolle.
Die Revision gegen das landgerichtliche Urteil zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der BGH hob indessen in seiner Urteilsbegründung nicht auf die Versorgungssituation ab, sondern berief sich auf die mietvertragliche Regelung, in der die Belieferung von Warmwasser und Heizenergie nach § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. 556 BGB a. F. i.V.m. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (jetzt Betriebskostenverordnung) auf den Mieter zulässig umgelegt werden könne. Der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Senat führt aus: „Die Berechtigung der Klägerin zur anteiligen Umlage der gesamten Kosten der Wärmeversorgung ergibt sich insbesondere aus § 6 Nr. 5 und 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte bei einer Fremdbelieferung die anteiligen Kosten für eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser zu tragen hat.“