Das Landgericht Köln erhielt die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln zur Entscheidung eingereicht. Angefochten war ein Beschluss, nach dem der Verwalter befugt sein sollte, die Rücklagenzuführung zur Liquiditätssicherung zu nutzen. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass mit den Zahlungen auf den Wirtschaftsplan noch gar keine Zweckbindung der Rücklagenanteile eintrete, sondern erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres und der Verwalter vorübergehend in der Mittelverwendung frei sei.
Dem trat das Landgericht entgegen, stellte aber auch fest, dass es sich der herrschenden Meinung anschlösse, wonach eine Beschlussfassung zulässig sei, die Rücklagenanteile des Wirtschaftsplans vorübergehend zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Dies läge im Interesse der Wohnungseigentümer. Stelle der Verwalter fest, dass die Liquidität unterjährig nicht wieder aufgefüllt werden könne, habe er dem Umstand in der Jahresabrechnung abzuhelfen, Urteil vom 18.6.2020, 29 S 212/19, ZWE 2020, 478.