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Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen zögerlicher Grundbucheintragung

Im Urteil vom 11.1.07 sprach der BGH einer Sparkasse Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch zu (III ZR 302/05). Ein Bauträger hatte eine WEG-Wohnanlage errichtet und die Wohnungen verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten fällig sein, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichtes war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach 20 Monaten ein. Wegen des dem zwischenzeitlich insolventen Bauträger entstandenen Zinsschadens verlangt nunmehr die Sparkasse, die sich dessen Ansprüche abtreten ließ, Schadenersatz in Höhe von rund 450.000 €.

Der BGH sprach in seinem Urteil den Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Rechtskonstruktion des sogenannten enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach zu. Jede Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so hätten nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Wegen der Bemessung des Schadensersatzes wurde die Sache zurück an das OLG verwiesen. Beim enteignungsgleichen Eingriff gibt es keinen vollen Schadensersatz. Vielmehr gibt es einen Ersatz, der darunter liegt (Kompensation), jedoch mehr als nur Obolus zu sein hat.