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Vorkaufsrecht (bei Umwandlung in WEG) gilt analog für Reihenhäuser

Nach § 577 BGB hat der Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn der Hauseigentümer die Immobilie nach dem WEG aufteilt und die Wohnungen verkauft. Unter bestimmten Umständen gilt diese Regelung auch für eine Realteilung von Grundstücken. Der BGH sprach mit Urteil vom 28.5.08 (VIII ZR 126/07) dem klagenden Mieter ein Vorkaufsrecht in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung zu. Der Vermieter war Eigentümer einer Reihenhaussiedlung. Die Grundstücke sollten hausweise aufgeteilt und mit aufstehender Immobilie veräußert werden.

Aus der Sicht des Mieters mache es nach Auffassung des BGH keinen Unterschied, ob das von ihm gemietete Reihenhaus in Wohneigentum umgewandelt oder real geteilt werde und dann der Abverkauf erfolge. In beiden Fällen stünde der Mieter einem neuen Eigentümer gegenüber, der wegen Eigenbedarf kündigen könne. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (Interessenidentität und vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke) lägen daher vor.