Seit dem Inkrafttreten des RVG werden die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht mehr auf die Gebühren im nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. Die Anwälte sind daher gehalten die Gebühren (Geschäftsgebühr VV 2300) für die vorgerichtliche Tätigkeit als gesonderten Antrag in die Klage mit aufzunehmen. Dabei entsteht immer wieder das Problem, dass die vorgerichtliche Tätigkeit von der gerichtlichen im Umfang abweicht, sei es, weil der Beklagte teilweise nachgibt oder das Gericht eine Schadensersatzforderung nur teilweise anerkennt, sei es, weil der Gegenstandswert vor der Klageeinreichung ansteigt, etwa weil weitere Mietzinsen fällig wurden. In der Folge wird die Streitwertbemessung für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht selten im Prozess auch streitig.
Mit dieser Rechtsfrage setzt sich der BGH im Urteil vom 7.11.07 (VIII ZR 341/06) auseinander. Dabei stellt er fest, dass der Gegenstandswert sich nach der berechtigten Forderung zu richten habe. Die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten ergebe sich aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzanspruchs wegen Verzuges nach §§ 280, 286, 249 BGB. Vorliegend war der Anwalt beauftragt worden, die im Zahlungsverzug befindlichen Mieter zu kündigen, die ausstehenden Mietzinsen anzumahnen und die Kaution einzufordern. Da letztere nicht in Verzug gewesen sei, könne der Anwalt die Vergütung zwar von seinem Mandanten fordern; dieser habe aber insoweit keinen Erstattungsanspruch gegen den Mieter.