Skip to main content

Verzicht auf Miteigentum

Der Verzicht auf Miteigentum an einem Grundstück ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig. In den letzten Monaten wurden zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf viel Beachtung geschenkt. Nach dessen Rechtsprechung sollte sowohl der Verzicht an einem Miteigentumsanteil einer Immobilie, als auch der Miteigentumsanteil an einer nach dem WEG aufgeteilten Immobilie zulässig sein. Das Gericht stützte sich bei seinen Entscheidungen auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 928 Abs. 1 BGB, wonach Eigentum an einem Grundstück aufgegeben werden könne, indem der Eigentümer eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgebe. Das Grundstück wird dann herrenlos. Nach § 928 Abs. 2 BGB kann das jeweilige Bundesland sich das Eigentum wiederum durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aneignen.

In den Beschlüssen vom 10.5.07 (Miteigentumsanteil, V ZB 6/07) und 14.6.07 (Miteigentumsanteil an Wohnungseigentum, V ZB 18/07) hat nun der BGH abschließend entschieden, dass eine solche Eigentumsaufgabe nicht zulässig sei.

Eine Aufgabe sei nicht möglich, da die rechtlich angeordnete Herrenlosigkeit nicht denkbar sei, da der Eigentümer nicht einen bestimmten Grundstücksteil besäße, sondern ihm nur ein ideeller Miteigentumsanteil zustünde. Ferner gäbe es keine Anwachsung zugunsten der anderen Teilhaber. Diese müssten im Ergebnis größere Beiträge zur Bewirtschaftung leisten, ohne, dass sie einen höheren Anteil an der Immobilie erhielten. Eine gesetzliche Rechtfertigung für diese Mehrbelastung gäbe es nicht. Ferner berief sich der 5. Zivilsenat auf die Entstehungsgeschichte des BGB. Bei den Beratungen zum BGB wurde eine Regelung zum Verzicht von Miteigentumsanteilen diskutiert, jedoch mangels Einigungsmöglichkeit wieder verworfen. Hieraus sei zu folgern, dass das Gesetz einen Verzicht gerade nicht erlaube. Die Regelung in § 928 BGB gelte daher nur für den Alleineigentümer oder für Miteigentümer, wenn alle gleichzeitig ihren Verzicht erklären würden.