Eine Verwalterbestellung über fünf Jahre hinaus ist nach Ansicht des OLG München (Beschluss vom 8.3.2007 NZM 2007, 647) nicht nichtig. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG darf die Bestellung des Verwalters nicht über 5 Jahre hinaus (bei Erstbestellung 3 Jahre) erfolgen. Dennoch sei hier die Zweifelsregelung des § 139 BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden.
Der Beschluss sei daher nur anfechtbar und nicht wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Die Wohnungseigentümer hatten den Verwalter für 6 Jahre bestellt. Das Gericht ging mithin von einer Bestellung über eine Laufzeit von 5 Jahren aus.