Den für Gewerbemietrecht zuständigen XII. Zivilsenat beschäftigte im Urteil vom 12.3.08 (XII ZR 147/05) die Frage, ob und in wie weit der Vermieter das Minderungsrecht vertraglich wirksam beschränken kann. In dem Gewerbemietvertrag war vorgesehen, dass der Mieter nur insoweit eine Minderung des Mietzinses beanspruchen könne, als der Vermieter den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten habe. Der Senat kam zu der Auffassung, dass diese Beschränkung unzulässig sei. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters würden in einer unangemessenen Weise beschränkt werden, so dass die Klausel unwirksam sei.
Darüber könne auch nicht die Tatsache hinweghelfen, dass dem Mieter das Recht verbleibe, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB geltend zu machen. Hiervon abzugrenzen sei auch der umgekehrt entschiedene Fall, in dem Mieter das Recht zur Minderung und Schadenersatz verbliebe, er jedoch keinen Abzug von der Miete vornehmen dürfe, sondern darauf verwiesen sei, die Überzahlung nach § 812 BGB (Bereicherungsrecht) zurück zu fordern. Diese Klausel habe der BGH für zulässig erklärt (BGHZ 91, 375)