Nach Auffassung des AG Lüdenscheid ist es unter bestimmten Voraussetzungen Sache des Vermieters die Mangelfreiheit der Wohnung zu beweisen. Das Gericht war wegen einer streitigen Mietminderung des Mieters angerufen worden. Der Mieter machte Schimmelbildungen in nahezu allen Räumen der Wohnung als Minderungsgrund geltend. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Der Sachverständige stellte fest, dass die Wohnung Schimmelbildung aufwies.
Er konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Schimmelbildung auf ein unsachgemäßes Nutzerverhalten (unzureichende Lüftung etc.) oder auf Baumängel zurück zu führen sei. Das Gericht erkannte daraufhin auf Rechtmäßigkeit der Mietminderung. Sei die Mietsache mangelbehaftet, sei es Sache des Vermieters zu beweisen, dass der Mieter die Mängel zu vertreten habe. Könne dieser Beweis nicht geführt werden (sogenanntes non liquet), so ginge dies zu Lasten des Vermieters. (Urteil 7.12.2006, WuM 2007, 16)