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Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Garageneinfahrt und –zugang

Das KG stellt im Urteil vom 24.10.06 fest (NZM 2007, 125), dass der Vermieter einer Garagenzufahrt nur im Rahmen des Zumutbaren zur Verkehrssicherung verpflichtet sei. Ein Mieter einer Garage war auf einer Öllache ausgerutscht und hatte sich verletzt. Er verlangte daraufhin vom Vermieter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Beides wurde ihm letztlich vom Gericht verwehrt. Im Prozess hatte sich herausgestellt, dass der Vermieter die Einfahrt am Tag zuvor noch hatte reinigen und am Tag des Sturzes sogar habe kontrollieren lassen, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei.

Das Gericht führte aus, es sei dem Vermieter nicht zumutbar, die Einfahrt mehrmals täglich zu kontrollieren oder zu reinigen. Die Frequenz richte sich im Einzelfall danach, wie viel Kraftfahrzeugverkehr welche Verunreinigungen herbeiführe und wie viel Fußgängerverkehr in Gefahr gerate. Ein fester Reinigungs- bzw. Kontrollzyklus kann daher der Entscheidung nicht entnommen werden.