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Verkehrssicherungspflicht des WEG-Verwalters

Nach einem Urteil des AG Moers haftet der WEG-Verwalter nicht für jede ungesicherte Gefahrenquelle in der Wohnanlage. Dies gelte vor allem nicht für ersichtliche, schon lange bekannte Gefahrenquellen. Ein Eigentümer war eine Feuernottreppe, die von der Tiefgarage in den Garten der Wohnanlage führte, heruntergestürzt. Er wollte einen Außenwasserhahn zudrehen, der sich neben der Treppe befand und stolperte dabei über die oberste Treppenstufe, die 5 cm höher war, als das umliegende Gelände.

Der anschließend querschnittsgelähmte Bewohner forderte rund 120.000 € Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie eine Leibrente bis zur Altersrente. Das AG Moers wies die Klage mit Urteil vom 11.7.2019 ab. Die Gefahrenquelle bestehe seit den 80er Jahren, ohne dass ein Eigentümer, einschließlich des Klägers diese Gefahrenquelle zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht hätte. Er könne daher den Verwalter wegen dieser offenkundigen Gefahrenquelle nicht in Anspruch nehmen, 564 C 9/19, ZMR 2019, 811.