Im Urteil vom 8.2.2019 entschied der BGH, dass der teilrechtsfähige Verband die den beklagten Wohnungseigentümern aus erfolgreichen Beschlussmängelklagen entstanden Kosten beim Verwalter einklagen kann. Es handele sich um eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, die Rechtsverfolgung auch insoweit an sich zu ziehen, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger der Beschlussanfechtungsklagen gar kein Schaden entstanden sei, weil seine Prozesskosten von den Beklagten zu tragen waren. Der Verband könne auch die Rechtsverfolgung nur eines Teiles der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, V ZR 153/18.