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Urkundenprozess bei Mietzinsansprüchen aus Wohnraummiete statthaft

Mit Urteil vom 20.12.2006, VIII ZR 112/06 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses bei Mietzinsansprüchen in Wohnraummietverhältnissen fort.
Mit Urteil vom 01.06.2005 (VIII ZR 216/04) hatte der BGH bereits entschieden, dass Ansprüche aus der Miete auch bei Wohnraummiete im Urkundenprozess geltend gemacht werden können und der Mieter mit materiellrechtlichen Einwendungen, wie der infolge Mangelhaftigkeit der Mietsache geltend gemachten Minderung, ausgeschlossen ist. Dieses vorbehaltene Recht kann der Mieter im Nachverfahren gem. § 600 Abs. 1 ZPO geltend machen.

Die Zulässigkeit des Urkundenprozess hat der BGH nunmehr auch für den Fall bejaht, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben wurde.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter die Mietsache unstreitig im vertragsgemäßen Zustand erhalten hatte und die Einrede darauf gestützt wird, dass der Mangel an der Mietsache nachträglich eingetreten sei. Denn wenn der Mieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten habe, sei er auch darlegungs- und beweispflichtig für das nachträgliche Auftreten des Mangels.