Der Kunde eines Maklers kann sich nicht unbeschränkt auf Vorkenntnis berufen. Das OLG Naumburg verweigerte einem Maklerkunden diesen Einwand im Urteil vom 17.1.2006 (ZMR 2007, 293) nachdem dieser in einem vom ihm bestätigten Besprechungsprotokoll bestätigte hatte, dass er Angebote zu den dort benannten Immobilien vom Makler erhalten hatte.
Zwar, so führte der Senat weiter aus, sei eine Vorkenntnisklausel nur bei Individualverträgen wirksam. Die gleiche Wirkung entstehe aber, wenn der Kunde zunächst sich darauf nicht beriefe und sogar bestätige, Leistungen vom Makler entgegen genommen zu haben und sich anschließend auf Vorkenntnis berufe.