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Unwirksame Sicherung des Bauherren

Bei der Vereinbarung von Sicherheiten in vorformulierten Verträgen ist Vorsicht walten zu lassen. Der Auftraggeber forderte für die Vertragserfüllung eine Sicherheit von 3% und für Mängelansprüche eine weitere Sicherheit von 5% der Vertragssumme. Nach der Auslegung des BGH im Urteil vom 16.7.2020 führte die Formulierung im Vertrag dazu, dass der Auftragnehmer über einen möglicherweise nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus insgesamt 8% Sicherheit für den Auftraggeber stellen müsse.

Dies stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 1.10.2014, VII ZR 164/12 – ZIV 2014, 69, BGH-Urteil vom 5.5.2011, VII ZR 179/10 – ZIV 2011, 50) eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, die nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führe, VII ZR 159/19.