Der BGH führt seine Rechtsprechung zu unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln weiter fort. Im Urteil vom 18.6.08 (VIII ZR 224/07) stellte er fest, dass die formularvertragliche Klausel, die verlange, dass der Mieter die auf ihn wirksam abgewälzten Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ habe, unwirksam sei. Der Mieter werde durch diese Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt. Sie greife unzulässig in den Ermessensspielraum des Mieters bezüglich der Gestaltung seiner Wohnung, mithin seines „intimen Lebensbereichs“ ein.
Zwar habe der Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer „Dekoration“ zurück zu erhalten, die von möglichst vielen potentiellen Mietinteressenten akzeptiert werde.
Die Klausel verstand der BGH jedoch in dem Sinne, dass der Mieter auch verpflichtet sei, „neutrale“ Farben zu verwenden, wenn er während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchführe. Nur das sei eine unzulässige Einengung. Nicht unzulässig sei eine entsprechende Rückgabeklausel. Der Mieter könne dann selbst entscheiden, ob er bei den Schönheitsreparaturen während der Mietzeit neutrale Farben verwende oder aber er keine neutralen Farben verwende und er dann ab zum Ende des Mietverhältnisses eine neutrale Farbgebung herstellen müsse.
Nebenbei stellte der VIII. Senat auch fest, dass die Quotenabgeltungsklausel wegen Verwendung starrer Fristen unwirksam gewesen sei, dies aber nicht die Wirksamkeit der Abwälzung der eigentlichen Schönheitsreparaturverpflichtung tangiere.