Mit der Frage der Umsatzsteuerbarkeit der Werklohnvergütung setzte sich der BGH im Urteil vom 22.11.07 (VII ZR 83/05) auseinander. Der Auftraggeber hatte den Werkvertrag nach Ausführung eines Teiles des Werkes ordentlich gekündigt. Der Auftragnehmer verlangte daher die vereinbarte Vergütung abzüglich seiner ersparten Aufwendungen nach §§ 649 Satz 2 BGB, 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B unter Einschluss der Umsatzsteuer. In den ersten zwei Instanzen hatte er sich durchsetzen können. Der BGH hob schließlich das Berufungsurteil aus. Der für Bausachen zuständige VII.
Senat stellte fest, dass eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nur insoweit vorliege, als tatsächlich ein Leistungstausch vorläge. Soweit also für erbrachte Leistungen eine Vergütung gefordert werde, falle Umsatzsteuer an; soweit Werklohnvergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen begehrt werde, falle keine Umsatzsteuer an. Unbeachtlich sei dabei, dass der Auftragnehmer eine Rechnung unter Umsatzsteuerausweis für den Gesamtbetrag gelegt habe und er somit nach § 13 Abs. 2, 3 UStG a.F. zur Abführung der ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet sei. Dieser Umstand könne insoweit keine Umsatzsteuerpflicht für den Auftraggeber begründen.