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Trittschall: Muss der Sondereigentümer den Mangel beseitigen?

1995 wurde das Dachgeschoss einer in Mönchen-Gladbach gelegenen, nach WEG aufgeteilten Wohnimmobilie ausgebaut. Im Rahmen des Ausbaus erhielt die neu entstandene Wohnung Teppichboden. 2008 ließ der Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Das führte für den Nachbarn darunter zu erheblichen Lärmbelästigungen durch Trittschall.

Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Wohnungsboden nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprach. Der Nachbar klagte daraufhin gegen den Dachgeschosseigentümer auf Verlegung von Teppichboden oder hilfsweise zur schallschutztechnischen Ertüchtigung des Fußbodens, so dass eine Verbesserung um mindesten 15 dB erreicht wird. Mit jeweils einem der beiden Anträge hatte der Nachbar Erfolg in den Vorinstanzen. Die Revision des Dachgeschosseigentümers wies der BGH mit Urteil vom 26.6.2020 zurück. In den Urteilsgründen führten die Karlsruher Bundesrichter aus, dass nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Zum Sondereigentum gehöre der Oberbodenbelag. Dessen Austausch habe bewirkt, dass dem Nachbarn ein solcher Nachteil entstanden sei.

Zwar müsse der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch den Aufbau der Geschossdecke und den des Estrichs.

Daraus ergebe sich aber nur, dass das bisher erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Grundsatz erhalten bleiben, jedenfalls aber nicht signifikant verschlechtert werden dürfe. Diese Anforderung ändere nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten sei, bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die nach DIN 4109 vorgegebenen Mindestanforderungen des Schallschutzes eingehalten würden.

Anders sähe die Beurteilung nur aus, wenn bei einem mangelhaften Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit habe. Das sei allerdings nicht der Fall. Der Dachgeschosseigentümer könne Teppichboden verlegen, um den Beeinträchtigungen seines Nachbarn zu begegnen. Demgegenüber sei die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden. Der Nachbar könne daher nach § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums verlangen, V ZR 173/19. Anmerkung: Zur Rechtsprechung des V., VII. und VIII. Zivilsenates zum Schallschutz benachbarter Wohnungen vergleiche auch BGH-Urteil vom 1.6.2012, V ZR 195/11 – ZIV 2012, 48, BGH-Urteil vom 16.3.2018, V ZR 276/16 – ZIV 2018, 31; BGH-Urteil vom 4.6.2009, VII ZR 54/07 – ZIV 2009, 53, BGH-Urteil vom 26.7.2004, VIII ZR 281/03 – ZIV 2004, 73, BGH-Urteil vom 17.6.2009, VIII ZR 131/08 – ZIV 2009, 45, BGH-Urteil vom 7.7.2010, VIII ZR 85/09 – ZIV 2010, 54.