Der Streitwert hinsichtlich der Beseitigung bemisst sich nach einem Beschluss des BGH vom 26.9.2019 grundsätzlich nach dem Wert der voraussichtlichen Rückbaukosten. Im zugrundeliegenden Fall stritten die Wohnungseigentümer über die Beseitigung eines Abgasrohres einer nachträglich errichteten Pelletheizung. Wenn der einzelne Eigentümer ein höheres Interesse an dem Erhalt des Bauwerks habe, richte sich der Wert der Beschwer danach. Das Interesse des beklagten Eigentümers bemesse sich nach den Errichtungskosten der gesamten Pelletheizung und lag damit höher. Mittelbare wirtschaftliche Folgen (z.B. Wertminderungen) seien nicht wertbestimmend, V ZR 224/18.