Der WEG-Verwalter bezahlte die Gebühren in Höhe von rund 31.000 € nicht. Die Behörde setzte daraufhin den gesamten Betrag gegen einen einzelnen Eigentümer fest, der sich mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen wandte. Er vertrat die Auffassung, dass er nur in Höhe seines Miteigentumsanteils hafte. Das OVG Bremen verwarf diesen Einwand im Beschluss vom 23.11.2018 (2 B 194/18). Die Gebühr knüpfe am Grundstückseigentum an. Der Verband sei nicht Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks. Seit BGH-Urteil vom 18.6.2009 (VII ZR 196/08, ZIV 2009, 49) stehe fest, dass eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG auch für Grundbesitzangaben gelte, IMR 2019, 165.