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Selbstwahl des Verwalters bei einheitlicher Abstimmung Bestellung/Verwaltervertrag

Eine interessante Entscheidung zur Verwalterwahl ist in der NZM 2007, 253 vom OLG Hamm veröffentlicht worden (Beschluss vom 20.7.2005). Zur Eigentümerversammlung waren dem Verwalter von mehreren Wohnungseigentümern Vollmachten übergeben worden. Auf der Tagesordnung standen auch die Wiederbestellung des Verwalters und eine Änderung des Verwaltervertrages. Es wurde in einem einheitlichen Beschluss abgestimmt, wobei der Verwalter die Stimmrechtsvollmachten für seine Wahl nutzte. Es entbrannte ein Streit darüber, ob der Verwalter mit dem Stimmrecht wegen einer Interessenkollision nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen sei.

Der 3. Senat beim OLG Hamm vermochte nicht zu erkennen, dass der Verwalter mit seinen Stimmrechten ausgeschlossen sei. Jedem Eigentümer stünde es frei, Vollmachten zu erteilen. Dabei müsse es ihm klar sein, dass der Verwalter diese Stimme beim Tagesordnungspunkt Wiederbestellung und Abschluss Verwaltervertrag für sich nutzen werde. Der Wohnungseigentümer habe es so in der Hand, selbst zu entscheiden, ob und welche Möglichkeiten er dem Verwalter als Vollmachtnehmer belasse. Er sei auch hinreichend geschützt, wenn er die Vollmacht erteile. Denn ihm stünde noch die Möglichkeit der Beschlussanfechtung offen, wenn der Verwaltervertrag nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.