Mit einer weiteren Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung zur Schriftform in befristeten Gewerbemietverhältnissen fort. Im befristeten Mietvertrag war folgende Salvatorische Klausel enthalten:
„Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“
Der Vertrag wurde ordentlich gekündigt. Es wurde vom Berufungsgericht festgestellt, dass die Mietsache zur Einhaltung der Schriftform im Vertrag nicht hinreichend individualisiert sei, so dass nicht genau ermittelt werden könne, welche Räume im Gebäude vom Mietvertrag erfasst würden. Diese Ausführungen hielten auch der Revisionsinstanz stand. Es wurde aber ferner darüber gestritten, ob vorstehende Salvatorische Klausel den Vertragspartner nicht verpflichte, die gesetzliche Form nachträglich nachzuholen.
Auch das lehnte der für Gewerbemietsachen zuständige XII. Zivilsenat mit Urteil vom 25.7.07 (XII ZR 143/05) letztinstanzlich ab.
Der BGH führt aus, dass nur unter sehr engen Voraussetzungen die Berufung auf einen Formmangel gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, etwa wenn die Formnichtigkeit die Existenz der anderen Partei bedrohe. Auch die Salvatorische Klausel helfe nicht weiter. Der erste Teil diene der Erhaltung des Vertrages. Mit dieser sogenannten Erhaltungsklausel soll die gemäß § 139 BGB im Zweifel aus der Teilnichtigkeit folgende Gesamtnichtigkeit des Vertrages verhindert werden. Sie bewirkt eine Umkehrung der gesetzlichen Vermutung. Der zweite Teil der Klausel knüpfe an den ersten Teil an. Er ist nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sein sollen, den Vertrag so durchzuführen, als wäre die unwirksame Bestimmung durch eine ihr sinngemäß am entsprechende, gültige ersetzt worden. Dieser Teil der Klausel bezwecke somit nur die Schließung der durch die Nichtigkeit einzelner Regelungen entstandenen Vertragslücke. Die hier fehlende Schriftform werde somit von der Klausel gar nicht erfasst.