Für die Berechnung von Wohnflächen stehen in Deutschland gleich mehrere Normen mit unterschiedlichen Berechnungsmodi zur Verfügung. So gibt es die nicht mehr gültige, aber immer noch Anwendung findende DIN 283 und die für bis zum 31.12.2003 abgeschlossene Mietverhältnisse geltenden §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung sowie schließlich die für Mietverhältnisse ab dem 1.1.2004 geltende Wohnflächenverordnung.
Ein Mieter sah auch diese Regelungsvielfalt und griff die für ihn günstig erscheinende DIN 283 heraus, deren Anwendung ihm eine knapp 10 Quadratmeter und damit mehr als 10% kleinere Wohnung bescherte. Mit der BGH-Entscheidung vom 24.3.2004 (VIII ZR 295/03 NJW 2004, 1947) im Gepäck zog er vors Gericht und forderte insgesamt rund 2500 € zu viel bezahlte Miete vom Vermieter zurück und verlor in allen drei Instanzen.
Der BGH bestätigte zwar nochmals seine Rechtsprechung, wonach eine Mietflächenabweichung von mehr als 10% einen Mietmangel darstelle. Er bestätigte aber nicht die auf DIN 283 beruhende Flächenberechnung des Mieters. Er dürfe sich nicht die Flächenberechnungsvariante frei heraussuchen. Vielmehr komme für Mietverhältnisse, die vor dem 31.12.03 geschlossen wurden, grundsätzlich die für öffentlich geförderten Wohnraum geschaffene II. Berechnungsverordnung zur Anwendung. Entsprechendes gelte für die danach in Kraft getretene Wohnflächenverordnung. Nur wenn es ortsüblich sei, dass DIN 283 angewendet werde oder die Parteien dies vereinbart hätten, habe diese Norm Anwendungsvorrang. (Urteil vom 23.5.07, VIII ZR 231/06)