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Reklametafel als hinzunehmende bauliche Änderung

Das OLG Köln befasste sich im Beschluss vom 31.5.06 mit der Zulässigkeit von Reklametafeln in einer WEG-Anlage. Der 16. Senat stellte fest, dass die Anbringung einer beleuchteten Reklametafel jedenfalls eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 WEG darstelle. Die Anbringung stünde daher grundsätzlich unter dem Vorbehalt nach § 14 WEG, wonach jeder Eigentümer zustimmen müsse.

Indessen wären die Wohnungseigentümer bei Teileigentum verpflichtet, die Anbringung einer ortsüblichen und angemessenen Werbetafel zu dulden. Soweit Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt würde, gehöre hierzu auch die Anbringung entsprechender Werbetafeln. (NZM 2007,92)