Obwohl rechtlich nicht zu beanstanden, ist das Ergebnis des Beschlusses vom 24.1.08 (V ZB 99/07) zu kritisieren. Wird die Zwangsverwaltung angeordnet, hat der Zwangsverwalter die Wohnung in Besitz zu nehmen und Mietzahlung an sich zu verlangen. Ist die Wohnung nicht vermietet, hat er sie angemessen zu vermieten. Wohnt der Schuldner in der Wohnung, hat der Verwalter ihm und seinen Angehörigen den Besitz zu belassen, soweit er unentbehrlich ist. (Letzteres stellt bei Häusern ein Problem dar, wobei sich auch hier die Frage stellt, wie die Abgrenzung und Durchführung gelingen soll durch ein Abschließen der entbehrlichen Räume?). Nun stellt sich die Frage, wie es weiter geht.
Ist dem Schuldner ein Mietvertrag anzubieten, und ist er hilfsweise wie ein Mieter zu räumen, wenn er den Mietvertrag nicht abschließt? Im gegebenen Fall gingen die Gemeinschaft und der Verwalter nicht so weit. Sie verlangten nur die Bezahlung des laufenden Hausgeldes. Doch auch dieses wurde nicht bedient. Der Zwangsverwalter versuchte daher den Schuldner gerichtlich räumen zu lassen. Dieses Vorhaben scheiterte nun letztinstanzlich. Der BGH führte aus, dass dies rechtlich nicht möglich sei. Der Gemeinschaft bliebe nur der Weg, die erworbenen Titel (aus denen auch die Zwangsverwaltung betrieben wurde) zur Zwangsversteigerung zu nutzen.