Nach einem Urteil des AG Hannover vom 4.5.2020 kann ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser nicht zugelassene Feuerwerkskörper aus Polen in der Wohnung lagert („Polenböller“) und
durch Zugabe von Glasscherben noch so verändert, dass diese erheblich an Gefährlichkeit gewonnen haben. Auch eine Abmahnung sei in diesen Fällen ausnahmsweise entbehrlich, 474 C 13200/19, ZMR 2020, 845