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Prüfungspflichten vor der erstmaligen Verwalterbestellung

Mit den Prüfungspflichten der Wohnungseigentümer im Rahmen der Bestellung eines neuen Verwalters setzte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth im Urteil vom 20.5.2020 auseinander. Die Wohnungseigentümer hatten einen Verwalter 2018 zum WEG-Verwalter bestellt. Diese Bestellung wurde durch Urteil vom 17.1.2019 für unwirksam erklärt, weil es sich um eine Erstbestellung handelte und für diese Versammlung kein weiteres Alternativangebot vorgelegen hatte. Das Urteil wurde rechtskräftig. Bei der Eigentümerversammlung vom 19.2.2019 wurde eben jener Verwalter erneut bestellt. Gegen diesen Bestellungsbeschluss wandten sich mehrere Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Anfechtungsklage. Sie vertraten die Auffassung die Bestellung des Verwalters widerspräche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil erneut keine Vergleichsangebote vorlagen und zudem die Bonität des Verwalters aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens infrage gestellt sei. Die beklagten Wohnungseigentümer vertraten demgegenüber die Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme, weil der Verwalter eine Berufshaftpflichtversicherung habe und eine Wiederbestellung vorläge, so dass keine Alternativangebote einzuholen waren.

Sowohl Amts- als auch Landgericht sahen dies anders. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt fest, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankäme und nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Wohnungseigentümer hatten bei der Beschlussfassung den rechtlich zulässigen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums überschritten. Aufgrund des Insolvenzverfahrens sei die Bonität und die Zuverlässigkeit des Verwalters zweifelhaft gewesen. Eine Versicherungsbestätigung lag zurzeit der Beschlussfassung nicht vor. Die Wohnungseigentümer hätten aber die Pflicht gehabt, in dieser Situation weitere Prüfungen anzustellen. Dabei wäre etwa aufgefallen, dass die nach § 34c Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeerlaubnis im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlag, sondern vielmehr erst eine Woche danach vom Verwalter beantragt worden sei. Schließlich sei der Beschluss aufzuheben, weil erneut keine Vergleichsangebote vorgelegen haben. Die Beschlussfassung habe sich nicht auf eine Wiederwahl bezogen, da der vorherige Bestellungsbeschluss aus dem Jahre 2018 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sei. Der Verwalter habe dadurch rückwirkend seine Verwalter-stellung verloren. Damit könne keine Wiederwahl vorliegen, 14 S 6820/19.