Seit der Teilrechtsfähigkeit der WEG kann diese auch Prozesspartei in einem Rechtsstreit sein. Der BGH musste nun entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine WEG Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Den Ausführungen im Beschluss vom 21.3.2019 zu folge genügt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, dass der teilrechtsfähige Verband die Prozesskosten nicht aufbringen kann. Dieselben Voraussetzungen müssten bei den Wohnungseigentümern vorliegen. Er begründete seine Ansicht mit der unbeschränkten Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer (BGH-Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, BGH-Urteil vom 25.9.2015, V ZR 244/14 – ZIV 2015, 60), V ZB 111/18.