Mit unwirksamen Preisklauseln im Erdgasbelieferungsvertrag beschäftigt sich das Urteil vom BGH vom 29.4.08 (KZR 2/08). Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die die Beklagte, die Ostsachsen mit Erdgas beliefert, gegenüber den Klägern als sogenannten Sondervertragskunden erklärt hatte. (Vorinstanzen waren LG und OLG Dresden).
Der Vertrag sah eine Teilung des Preises in Arbeitspreis in kwh und einen Grundpreis/Monat vor. Im Vertrag war weiter in üblicher Weise geregelt: „Die G. (Beklagte) ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt. (…) Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt die „AVBGasV“ und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile sind.“ Schließlich bestimmt § 4 Abs. 1 AVBGasV, dass Änderungen der allgemeinen Bedingungen und Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.
Der BGH erklärte diese Preisanpassungsklausel für unwirksam. Grundsätzlich seien Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen zulässig. Sie seien anerkanntes Instrumentarium, um das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei sich ändernden Rahmenbedingungen aufrecht zu erhalten. Die Klausel stelle aber entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung dar, weil das Gasversorgungsunternehmen berechtigt sei, Preiserhöhungen weiter zu reichen, im Gegenzug aber nicht verpflichtet sei, Preisreduzierungen an gleicher Stelle oder kompensierende Einsparungen an anderer Stelle auch an den Kunden weiter zu geben. Da die Klausel schon deswegen nichtig sei, wurde leider die ebenso spannende Frage dahinstehen gelassen, ob die Preisanpassungsklausel auch deshalb unwirksam war, weil die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises auf die Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hatte.