Und wieder hat es ein Falschparker geschafft seinen Fall bis zum BGH nach Karlsruhe zu tragen. 2009 segnete der BGH höchstrichterlich die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten ab (vgl. BGH-Urteil vom 5.6.09, V ZR 144/08 – ZIV 2009, 44). 2016 entschied der V. Zivilsenat, es entspräche dem mutmaßlichen Willen des Falschparkers, abgeschleppt zu werden, wenn er versehentlich falsch parke (vgl. BGH-Urteil vom 18.12.2015, V ZR 102/15) und im aktuellen Urteil vom 18.12.2019 hatte er sich (erneut) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Halter subsidiär für ein – qua Verkehrsschild – vereinbartes, erhöhtes Parkentgelt haftet, wenn er bestreitet, selbst das Fahrzeug auf den Stellplatz abgestellt zu haben. Der BGH bestätigte abermals, dass es keine subsidiäre Halterhaftung gibt. Der Halter dürfe aber nicht einfach nur bestreiten, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Vielmehr müsse er im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast benennen, wer als Fahrzeuglenker alternativ in Betracht kommt. Da der schriftsätzliche Vortrag des Halters dieser Anforderung nicht genügte, war sein Bestreiten rechtlich mit der Folge unbeachtlich, dass er im Ergebnis zugestanden hatte, selbst gefahren zu sein. Er wurde deshalb verurteilt, das erhöhte Parkentgelt zu bezahlen, XII ZR 13/19.