Und wieder beschäftigte die Parabolantenne ein Bundesgericht. Auch in dem Fall, der dem Urteil vom 16.5.07 (VIII ZR 207/04) zugrunde lag, räumte der BGH dem Recht des Mieters nicht grundsätzlich, aber im Ergebnis Vorrang ein (vgl. Pressemitteilung in ZIV 2007, 27). Die Wohnung lag in einer Wohnanlage, die an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen war. Ein Mieter stellte auf dem Balkon eine Parabolantenne auf, um weitere Programme empfangen zu können. Die Vermieterin versuchte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung zu erwirken, weil der Mieter sich nicht an den Mietvertrag halten würde. Danach sei die Anbringung weiterer Antennen nur zulässig, wenn kein Anschluss an ein Breitbandkabel bestehe.
Der BGH stufte die Klausel als nichtig ein, weil sie jedenfalls das Aufstellen einer Parabolantenne in der gegebenen Situation untersage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG NJW-RR 2005, 662) sei das Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG , sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten zu beachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG Grenzen ziehe. Eine schematische Lösung verbiete sich daher. Vielmehr sei eine fallbezogene Abwägung der grundrechtsbezogenen Interessen notwendig.
Diese Abwägung verbiete die Klausel des Mietvertrages, so dass sie wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nichtig sei.
Grundsätzlich, so der VIII. Senat weiter, läge bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne vor. Dieser Grundsatz gelte auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen könnten.
Wenn aber weder eine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung der Immobilie zu befürchten sei, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigung verursache, beispielsweise weil sie im Innern des Gebäudes am Fenster oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkons aufgestellt sei, dann gehe das in Art. 5 GG geschützte Interesse des Mieters dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art. 14 I GG vor. Anders wäre es dagegen, wenn die Parabolantenne deutlich sichtbar sei und zu einer ästhetischen Beeinträchtigung führen würde.