Der Bungalow des geschädigten Eigentümers verfügte über keine Rückstausicherung, gleichwohl die kommunale Satzung dies vorschrieb. Als 2014 der Wasserwirtschaftsverband Bauarbeiten am Leitungsnetz beauftragte, kam es zum Wasserschaden im Bungalow.
Die Schadensersatzklage des Eigentümers wies der BGH mit Urteil vom 19.11.2020 ab, III ZR 134/19.