Der Versicherungsnehmer (VN) forderte von seiner Versicherung die Regulierung eines am 18.2.2011 eingetretenen Wasserschadens. Aus einer gewerblichen Kaffeemaschine, die an das Kaltwassernetz angeschlossen war, waren über Nacht große Wassermengen ausgetreten. Der VN zeigte den Schaden am 3.2.2012, als fast ein Jahr später an. Das OLG Saarbrücken bestätigte die Vorinstanz in der Klageabweisung.
Der VN habe gleich zwei zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzungen begangen. Zum einen habe er den Schadensfall nicht unverzüglich angezeigt, zum anderen habe er mit seinen Instandsetzungsarbeiten die Schadenstelle verändert, so dass die Versicherung keine eigenen Ermittlungen zur Schadensursache und zum –Umfang machen konnte, Urteil vom 19.6.2019, 5 U 99/18, NZM 2020, 1049.