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Nutzungsentschädigung für Kündigung vor Insolvenzeröffnung

Mit der rechtlichen Einordnung von Nutzungsentschädigungsansprüchen, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 21.12.06 (IX ZR 66/05).

Im Juni 2003 beantragten die Gemeinschuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und zahlten fortan keine Miete mehr für ihre Wohnung. Im Oktober schließlich kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos und verlangte die Wohnung heraus. Anfang November wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai darauf zogen die Mieter aus. Der Vermieter verlangte daraufhin für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Auszug im Mai Nutzungsentschädigung.

Er war der Auffassung, dass dies vorab zu befriedigende Masseverbindlichkeiten seien, weil der Insolvenzverwalter nicht für eine frühzeitige Rückgabe der Wohnung gesorgt habe. Gestützt wurde der Anspruch auf § 55 II InsO.

Der BGH erteilte dem Ansinnen eine Absage. Die genannte Norm sei überhaupt nicht einschlägig. Die Kündigung sei jedenfalls vor der Insolvenzeröffnung wirksam geworden. Somit sei der Rückgabeanspruch und alle Abwicklungsansprüche bereits vor der Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Dies schließe den Anspruch des Vermieters auf Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe ein.