Skip to main content

Noch einmal: Keine Kostenerstattung für irrtümliche Instandsetzung

Bereits in ZIV 2019, 13 hatten wir über das BGH-Urteil vom 14.6.2019, V ZR 254/17 berichtet. Seit 10.7.19 liegt das Urteil in vollständig abgefasster Form vor. Die Begründung macht einen Nachtrag erforderlich. Im Urteil gibt der BGH ausdrücklich seine Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich auf, die er noch im Urteil vom 25.9.2015, V ZR 246/14 (BGHZ 207, 40) – ZIV 2016, 8 vertrat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des V. Zivilsenates kam ein Bereicherungsausgleich für eigenständige Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum jedenfalls dann in Betracht, wenn die Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen bzw. vorgenommen werden müssen, sich also das Ermessen der Wohnungseigentümer insoweit auf Null reduziert hatte. Dann hat der betreffende Eigentümer wie jeder andere auch einen Anspruch auf Durchführung der Maßnahme, § 21 Abs. 4 WEG.

Nunmehr gilt ausnahmslos die Versagung eines Ausgleichs auch dann, wenn die Eigentümer die Instandsetzungsmaßnahme aus Rechtsgründen hätten beschließen (und bezahlen) müssen.