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Nichtige Beschlüsse durch „Vollmachtsversammlung“

Der Verwalter lud mit Schreiben vom 6.5.2020 zur „Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren“ am 21.5.2020 in sein Büro ein. Im Einladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Corona-Pandemie das Büro für Publikumsverkehr geschlossen sei und Eigentümerversammlungen aufgrund der Kontaktsperre nicht stattfinden könnten. Die Geladenen wurden aufgefordert, dem Verwalter Vollmacht zu erteilen und ein vorbereitetes Formular mit Abstimmungsweisungen auszufüllen. Die Ladung schloss mit dem Hinweis: „Bitte erscheinen Sie nicht persönlich zur Eigentümerversammlung“.

Bei der Versammlung war erwartungsgemäß nur der Verwalter anwesend, der entsprechend den Vollmachten und den Weisungen abstimmte. Einzelne Eigentümer klagten daraufhin gegen die Beschlussfassung. Das Amtsgericht Lemgo entschied mit Urteil vom 24.8.2020, dass die angefochtenen Beschlüsse der Versammlung nichtig sind.

Die Wohnungseigentümer hätten die „Ladung“ nur so verstehen können, dass sie ausgeladen sind. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die Beschlussanträge habe daher nicht stattfinden können. Genau dies stelle aber den Wesensgehalt einer Eigentümerversammlung als dem Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 1 WEG dar.

Der Fall unterscheide sich daher maßgeblich von dem vom BGH im Urteil vom 20.7.2012 (V ZR 235/11 – ZIV 2012, 54) entschiedenen Fall, bei dem nur ein Eigentümer in der irrigen Annahme nicht geladen worden sei, er habe kein Teilnahmerecht. Vorliegend handele es sich um eine bewusste Nichtladung sämtlicher Eigentümer. Diese Form der Versammlungsdurchführung verletze den Kernbereich der Wohnungseigentümer und führe zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Hinzu käme, dass die coronabedingten Beschränkungen die Verfahrensweise nicht notwendig gemacht hätten, weil nach der Corona-SchutzVO NRW i.d.F. vom 8.5.2020 das Zusammentreffen von bis zu 10 Personen zulässig gewesen sei. Außerdem habe keine Dringlichkeit bestanden, weil nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts- Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsgesetz (CoronaMaßnahmenG) der bis zum Jahresende 2020 bestellte Verwalter bis zur Abberufung oder Bestellung eines anderen Verwalters auch über dem Jahreswechsel im Amt bleibe und zudem der beschlossene Wirtschaftsplan nach § 6 Abs. 2 der gesetzlichen Regelung auch über den Jahreswechsel hinausgelte.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt, 16 C 10/20.