Mit der im laufenden Mietverhältnis erfolgten, erstmaligen Anstellung eines Hausmeisters in Bezug auf die Umlage der Kosten hierfür setzte sich das AG Berlin-Neukölln im Urteil vom 19.2.2007 auseinander (NZM 2005, 127). Der Vermieter hatte erstmals für das Jahr 2005 den neu eingestellten Hausmeister in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt. Der Mieter weigerte sich, die auf ihn entfallenden 48,53 € zu bezahlen und gewann beim Amtsgericht den Rechtsstreit.
Das Gericht führte und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 3558 = ZIV 2006, 88 dort zur Umlage von Versicherungsbeiträgen) aus, dass die Neueinführung von Kostenpositionen nur dann zulässig sei, wenn die Kostenart überhaupt im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart sei und zudem geregelt sei, dass der Vermieter neu entstehende Betriebskosten umlegen dürfte. An letzterem fehlte es im Mietvertrag des Mieters, so dass dieser sich nicht an den Hausmeisterkosten beteiligen musste.