Eine interessante Entscheidung traf der BGH mit Urteil vom 9.5.07. Auch wenn der für Miet- und Kaufvertragsstreitigkeiten zuständige VIII. Zivilsenat in diesem Urteil keine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Entscheidung getroffen hat, ist das Urteil für Vermieter interessant.
Im zugrundeliegenden Urteil war die Rechtsfrage zu beantworten, ob Altforderungen des Verkäufers verjährt waren. Käufer und Verkäufer standen in laufender Geschäftsbeziehung. Der Käufer bezog und bezahlte laufend Waren. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erhielt er den Saldo aus Warenlieferungen und Zahlungen mitgeteilt. Dem Verkäufer wurde der Saldo zu groß. Er forderte den Käufer auf, neu bestellte Ware sofort zu bezahlen und zusätzlich Zahlungen auf den Saldo zu leisten. So verfuhr der Käufer auch vorübergehend. Wenig später nahmen die Forderungen weiter zu, so dass sich der Verkäufer zur gerichtlichen Geltendmachung veranlasst sah.
Der Käufer wandte hinsichtlich nicht bezahlter Lieferungen aus dem Jahre 1997 die Einrede der Verjährung ein. Der BGH stellt nun im Urteil fest, dass die Forderungen nicht verjährt seien. Die Forderungen aus dem Saldo waren bis dato vom Käufer unbestritten. Nach Aufforderung des Verkäufers habe er Zahlungen auf diesen Saldo geleistet, so dass darin ein Anerkenntnis aller im Saldo eingestellter Forderungen zu sehen sei. Durch das Anerkenntnis komme es zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, § 208 BGB a.F. (Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich heute aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Zu beachten ist dabei, dass der BGH keine handelsrechtlichen Regelungen des Kontokorrents o.ä. zur Begründung verwandt hat. Die Entscheidung hat somit allgemeine Gültigkeit. Von Relevanz kann sie vor allem für Vermieter dann sein, wenn den Mietern regelmäßig der Saldo aus dem Mietvertrag mitgeteilt wurde und der Mieter dann entsprechend verfährt. (VIII ZR347/06)