Die Belieferung der Mieter mit Nahwärme (Wärmecontracting) setzt immer eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Der BGH hatte über eine Revision zu entscheiden, in der Mieter und Vermieter über eine Nachforderung von Heizkosten stritten. Im Mietvertrag war eine Kostenumlageklausel für die Belieferung mit Wärme und Warmwasser einer zentralen Hausanlage und für Fernwärme vorgesehen.
Schon vor dem Einzug des Mieters war die Immobilie durch ein Contractingunternehmen beliefert worden. Als der Mieter die Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen nicht bezahlte, klagte der Vermieter diese ein und verlor schließlich. Der BGH führte aus, dass die Belieferung mit Nahwärme und mit Fernwärme respektive einer eigenen Hausanlage unterschiedlich zu beurteilen sei, so dass die vertragliche Grundlage fehle. (VIII ZR 244/06, 20.6.07).